Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Flügen und (Einzel-) Reiseleistungen
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in die Abschnitte A, B und C
die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und DIESENHAUS RAM GMBH, Große Friedberger Straße 44- 46, 60313 Frankfurt, nachstehend „DHR“ abgekürzt, zustande kommenden Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen oder verbundenen Reiseleistungen der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlich geregelten Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.
Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen
von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung
einer Pauschalreise finden Sie in Abschnitt C dieser Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften, Hinweis zum Widerrufsrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch DHR kommt zwischen dem Kunden und DHR der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Der Vertrag über die vermittelte Leistung kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung von DHR beim Kunden zu Stande.
Die Auftragsbestätigung bedarf keiner Form, so dass bei mündlichen oder telefonischen Buchungen auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird DHR dem Kunden bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungsbestätigungen zusätzlich mit Übersendung der Rechnung auch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Mündliche oder telefonische Buchungen durch den Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung durch DHR jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn dem Gast die entsprechende schriftliche zusätzliche Ausfertigung der Auftragsbestätigung nicht zugeht.
Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von DHR ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten von DHR, Auskünfte, Hinweise
DHR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch DHR vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über
übermittelt.
Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet DHR im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet DHR gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. Insbesondere bei Auskünften zu Einreisebestimmungen etc. wird der Kunde darauf hingewiesen, dass der Kunde für die Vollständigkeit und Gültigkeit seiner Reisepapiere verantwortlich ist. Dies gilt auch, soweit DHR entgeltlich oder unentgeltlich die Registrierung in elektronischen Systemen als Voraussetzung für eine Ein- oder Durchreiseerlaubnis (z.B. ESTA etc.) für bestimmte Länder für den Kunden übernommen hat; DHR weist den Kunden darauf hin, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist DHR nicht verpflichtet, Visa oder sonstige zur Inanspruchnahme der Reiseleistung notwendige Reisedokumente für den Kunden zu besorgen; soweit DHR einen Auftrag zur Beschaffung annimmt, hat der Kunde die geltenden Serviceentgelte und voraussichtlichen Drittauslagen mit Auftragserteilung zu bezahlen. DHR haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang; dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von DHR schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist DHR nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von DHR im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt DHR bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
Sonderwünsche nimmt DHR nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat DHR für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
Sowohl den Kunden, wie auch DHR trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch DHR ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber DHR
Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch DHR durch Übergabe im Geschäftslokal von DHR oder nach Wahl von DHR durch postalischen oder elektronischen Versand.
Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von DHR nach deren Feststellung unverzüglich an DHR mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
Ansprüche des Kunden an DHR entfallen insoweit, als DHR nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit DHR nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden DHR die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
von DHR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DHR resultieren
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DHR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DHR beruhen
bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, DHR auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
Sofern der Kunde eine Emailadresse zur Kommunikation angibt, stimmt der Kunde einer Emailkorrespondenz, die von ADAC-S transport- verschlüsselt wird, zu und verpflichtet sich, seinen Posteingang (einschl. eines evtl. vorhandenen SPAM-Filters) regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen.
DHR ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann DHR, soweit dies den Vereinbarungen zwischen DHR und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.
6. Pflichten von DHR bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von DHR nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages oder aufgrund Rücktrittes vom vermittelten Vertrag, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von DHR ursächlich oder mit ursächlich geworden ist oder DHR aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber DHR gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber DHR als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von DHR auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
Übernimmt DHR - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet DHR für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von DHR zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
DHR weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der dem Kunden durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. DHR haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte
Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.
8. Stellung und Pflichten von DHR im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist DHR verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird DHR ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
9. Vergütung von DHR; Serviceentgelte
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Reiseleistungen nach diesen Vermittlungsbedingungen gilt:
Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise der vermittelten Leistungsträger enthalten in der Regel keine oder nicht auskömmliche Provisionen für DHR.
Die Vergütung von DHR im Rahmen dieser entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach teilweise ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende gesonderte Serviceentgelte, sofern diese von DHR vor dem verbindlichen Buchungsauftrag des Kunden bekanntgeben werden.
Ein entsprechend vereinbartes gesondertes Serviceentgelt für die jeweilige Tätigkeit der DHR ist dem Angebot sowie der Buchungsbestätigung zu entnehmen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden und ein Serviceentgelt nicht ausdrücklich in dem Leistungspreis enthalten, schuldet der Kunde an DHR eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
10. Haftung von DHR
Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
Soweit DHR eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet DHR nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
DHR haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von DHR, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
Eine etwaige eigene Haftung von DHR aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt unberührt.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist DHR nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige allgemeingültige Regelungen am Bestimmungsort der Reiseleistung im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) zu informieren.
Die Parteien sind sich einig, dass die vermittelten Reiseleistungen durch die jeweilig vermittelten Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der vermittelten Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den vermittelten Leistungs- träger unverzüglich zu verständigen.
Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Reisenden unberührt.
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vermittlungsauftrages werden von DHR Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und an die vermittelten Anbieter von Reiseleistungen weitergegeben. Mehr zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten erfahren Sie in der Datenschutzerklärung unter https://www.diesenhaus.de/datenschutzerklaerung/ .
DHR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DHR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für DHR verpflichtend würde, informiert DHR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. DHR weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und DHR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können DHR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von DHR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des vermittelten Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DHR vereinbart.
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn DHR das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.
DHR darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn DHR sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von DHR selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von DHR
Reiseleistungen ausfallen oder
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
Diese Sicherstellung leistet DHR bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem.
§ 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an DHR verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9;
10.1, 10.2; 11,12.
Ziffer 1.4 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.
(insbesondere dem Corona-Virus)
Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass DHR seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.
Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch DHR
Ziffer 10.3 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB von den Bestimmungen in 10.1 f. unberührt bleibt.
12. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v GBG n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
DHR und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
DHR gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. DHR wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. DHR empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1-1.4; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 10; 11.2; 11.3, 12.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Ziffer 1.4 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.
Ziffer 1.6 des Abschnitt A gilt mit der Maßgabe, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und
1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
§ 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
3.6. Ziffer 10.3 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB von den Bestimmungen in 10.1 ff. unberührt bleibt.
3.7. Ziffer 11 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass die Rechte des Pauschalreisekunden aus § 651i BGB unberührt bleiben.
© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLAW - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2024
2. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A
Vermittler der Reiseleistungen ist: Diesenhaus Ram GmbH
Große Friedberger Straße 44-46 60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069 95 90 95 0
Fax: 069-95909562
Mail: info@diesenhaus.de
Telefonische Erreichbarkeit: Montag - Freitag: 11:00 bis 15:00
Stand dieser Fassung: Oktober 2024

